Bernhard v. Buseck
gen. Münch

last update: 31.12.2021

PN 4040

Übersicht auf Stammtafel

 

Vater: Philipp v. Buseck gen. Münch
 
Mutter: Liese v. Mudersbach
 
* ~

erwähnt von 1543 bis .....

+ vor 1551 #
Anna v. Petersheim

 

Kinder:
Kunigunde erw. ∞ Gunterum
Caritaß   ∞ Winter
Margreth   ∞ Hans Landtsedell
Crein   ∞ Heintz Leip
Merge   ∞ Rüffel
Anna   ∞ Johann von Hadolfshausen
Sophia    

 

Zur Person:
1538 bis mind. 1549 Burgmann zu Gleiberg
 
Belege:
1538 März 11
Heuchelheim: Johann Ybenhensson, landgräflicher Schultheiß zu Heuchelheim verkauft 1/2 fl. Jahrgülte an Joh. Hirtzberger, hessisscher Kellner zu Butzbach für 10 fl. und setzt benannte Wiesen zum Pfand - Siegler: Bernhart Münch von Buseck, Burgmann zu Gleiberg

HStAD A 3 Nr. 156/13-14
 
1543, Dezember 15
Adolf Weller von Lotzellinden, der der widdertauferischen secten angehangen und sich andertwerb taufen lassen und deswegen von Hessen und Nassau gefangen genommen, gen Gleipergk durchs loiss gefallen, wird, nachdem er eine mergliche zeit in gefengnis gehalten durch Wilhelm Waisen von Fauerbach, amptman, und Johan Dietwein von Echtzel, rentmeistern zu Gleipergk, freigelassen, schwört Urfehde, verspricht uf stund die hessischen und nassauischen Lande zu räumen und sich ihnen, sonderlich zu Hittenbergen, nicht mehr betreten zu lassen.
Bürgen sind Peter Gebeln, Wilnpeters Hansen und Heirten Theissen, alle von Lotzellinden, Junker Bernhart Monch siegelt.
Am donnerstage nach Lucie im jare 1541

HHStAW Abt. 166/167 Nr. 1514 (Koblenz Abt. 21)
Druck: Wiedertäufer, Hessische Reformen

 
1544, Mai 23 (Freytags post vocem jucunditatis)
Extract der Klage und Protocolls in Sachen Bernhard Mönchs contra Diethard von Rolshausen
Freytags post vocem Jucunditatis Ann. 1544 hat Bernhard Mönchen eine Klage inbracht und citation darauf zu erkennen gebeten.
Klage Bernhard Mönchen contra den Ehrnvesten Diethart von Rolshausen.
Vor Euch den Gestrengen Ehrnvesten Würdigen und Hochgelahrten Herrn Hoffrichter und Urtheiler dieses Fürstlichen Hoffgerichts zu Hessen bringt der Achtbare Bernhard Mönch x.
4. Articulus. Item daß unter andern Güttern und Nachlaß ein Hoffstadt mit Hauß und Scheuern sambt ihrem Begriff In= und Zugehörung zu AltenBuseck gelegen / an der Gassen genandt und ein Garte darzu auch daselbst x.
Demnach Klägers bitt in Recht zu erkennen zu erklären und zu sprechen / daß Kläger obangezeigter Hoff und Garten ein Herr seye / ihme auch dieselbige zustehen / derowegen Beklagtem keins wegs geziemt noch gebüret hab Klägern dieselbige eigenes Fürnehmens inzunehmen / und vor zu enthalten / sondern in Recht schuldig und pflichtig seye / Klägern dieselbige inmasen sie an ihn kommen / wieder zuzustellen / inzuraumen und zu restituiren / oder die aestimation darfür una cum fructibus inde pereceptis & omni causa, auch Erstattung der Jährlichen hinterständigen Zinß und Nutzung zu Kläger davon haben und empfangen mögen / so er deren vom Beklagten nicht entsetzt werden / alles sambt Abtrag derenthalben erlittener Kosten Schaden / expens, hinter und Interesse, de futuris protestando, oder was sonsten hierin zum formlichsten soll kan und mag gebetten werden / alles sambtlich und sonterlich / in der besten Form Rechtens E. Adelich Ritterlich Ambt und Mittheilung der Gerechtigkeit unterthänig anzuruffenden mit Vorbehalt aller und jeder Rechtlichen Notturfft.  --  Christoph Brechter D. Mpp.

1544, Mai 24 (Sonnabends nach exaudi)
Citatio decreta und dem Gegentheil überlieffert vermög der Relation uf den Libell.
Sonabens nach Exaudi hat Georg Sprenger / Diethart von Rolshausens Tochter diß Libell sambt gewöhnlicher Citation gelieffert / hat sie gesagt ihr Vatter sey schlaffen gangen / wann er uffstehe wolte sie ihme geben.

Druck: Memoriale S. 385
 
1544, Mai 23 (Freytags post vocem jucunditatis)
Copia des protocols mit einverleibten extract der Klagen Bernhard Mönchen & Consorten contra Philips von Trohe. Num. 110. Freytags post vocem jucunditatis anna &c. 44.
Bernhard Mönch hat einbracht eine Klage und citationem darauff zu erkennen gebetten. Unterschiedene  Klagen Bernhard Mönchen in Nahmen sein selbst und als verordentem Vormünders Henrich Mönchen seines Vettern contra Den Ehrenvesten Philips von Trohe.
Vor Euch den Gestrengen Ehrenvesten Würdigen und Hochgelahrten & Demnach bitt Kläger nominibus quibus supra in Recht zu sprechen daß Beklagtem keines weges geziemt noch gebühret habe Klägern ihre Gebühr Recht schuldig und pflichtig sey Klägern solchen Stock zu ihrer Gebühr wiederumb einzuraumen oder aber atestionem darvor zu entrichten und zu bezahlen alles mit Abtrage derenthalben erlittener und empfangener Schaden, Kosten, ropens und interesse de pretestando und was sonst hierin zum beständigsten soll kan und mag gebetten werden mit untertheniger Anruffung Euer Adelichen richterlichen Ambts.
Vorbehaltlich aller und jeder Rechtlicher Notturfft.  - Christ. Brecht D.

Druck: Memoriale S. 311
 
1544, Mai 24 (Sonnabends nach exaudi)
Ein ander Klage eorundum contra Auch den Ehrenvesten Philips von Trohe.
Vor Euch den Gestrengen Ehrenvesten Würdigen und Hochgelahrten Herrn Hoffrichter und Urtheiler dieses Fürstlichen Hoffgerichts zu Hessen bringt Bernhard Monch in Nahmen obstehet nachfolgende Klagen in gegen und wieder den Ehrenvesten Philips von Trohe mit Bitt etc.
Bitt derwegen in Recht zu erkennen daß Beklagtem nicht gebührt habe der Pfarrkirchen und derselbigen Pfarrer mit obberührter jährlicher Gülde also lang uffzuhalten und also schuldig sey den Ausstand dem Pfarrer zu entrichten und Klägern derohalben schadtloß zu halten auch Ihn derowegen hinfurters Bezahlung zu thun gnugsame Caution zu Thun alles mit Erstattung Kosten und Schadens dieser Sachen halben uffgelauffen und noch uffgelauffen wird. E. Adelich Richterlich Ambt hiermit untertheniglich anruffend / mit Vorbehalt aller rechtlichen Notturfft  -  Chr. Brecht D.
Hierauf ist die citation erkant und ausgegangen vermög der Relation uff dem Libell. Sonnabends nach exaudi hat George Sprenger / Philips von Trohe siß libell sambt gewöhnlicher citation gelieffert / hat gesagt wolle gehorsam sein
Philips von Trohe constituit D. Licent. Salwächtern in procuratorem legitimum, act. 19. Aug. anno 44
Dieser Copien original ist ein Convolut actorum von Sechs Blättern ohneingebunden erscheinen die extrahirte Posten der zween unterschiedlichen KLagen sambt der Relation in den Ersten vier Blättern der Inhalt aber des protocols im Eingang und Ende dieser Copey erscheinen fol. 5 facie&linea I usque sinem intitulirt Bernhard Mönchen in Nahmen sein selbst und als Vormünder Henrich Mönchen seines Vettern Kläger contra Philips von Trohe Beklagten ist sonsten nach collationirung glaubwürdig befunden.

Druck: Memoriale S. 312
 
1549 Januar 28
Bernhart Monch vonn Buchseck burgman zcu Gliperg und seine Frau Anna verkaufen „eynen unsernn walt im Buchsecker dayll gelegen zcu Umbelszhuszen, genant dher Eychwalt, ane dhenn erenvesten Conraid unnd Johan Monchen gebrudern von Fersz (?) und zwischen dhem erenvesten Philips Monchen vonn Groiszen Buchseck unnd stoisset uff dhen Seulbecher [1] walt, unnd sullen dysz zweye deyll alsz groisz sin alsz Philips Monchs eyne deyll“, an Jorgen Selczern zu Gyssen und seine Frau Margarethen für 34 Gulden Frankfurter Währung und 5 Ohm Bier, „maicht dryszig unnd nun guldhen obgemelter werunge unnd eynen guldhen zcu winckauff“ auf 31 Jahre. Ablösung nach dieser Zeit mit obigem Betrag vorbehalten. - Siegler: 1. Bernhard Mönch, 2. für Anna: Hansz Clem von Uszingen, Schultheiß zu Gliperg. Geg. am Mondag nach sanct Paulus dag bekerunge a. D. funffzehendundert veierzigk unnd nun jaer.

ehemaliges Archiv der Frhrl. Fam. v. Nordeck zur Rabenau auf Schloß Großen-Buseck
Druck: Lindenstruth Omelshausen im Busecker Tal.in: Quartalbl. des Hist. Vereins f. Hessen, NF 5 / 1911, Seite 137 ff. Nr. 1
 
1551, Juli 28
Anna v. Mulstein [Schreibfehler?], Witwe des Bernhart Munch, Bürgerin zu Gleiberg, quittiert dem Grafen Philipp v. Nassau-Saarbrücken über 10 fl. die er laut Vertrag der Witwe mit dem Balthasar Hitzberger zu zahlen hatte dafür, daß der Wiederkaufskontrakt bezüglich einer vormals der Witwe gehörigen Wiese im Erlengrund in einen Erbkauf umgewandelt worden. Der Graf hat nämlich die Hirtzenbergerschen Güter in Gleiberg durch Kauf an sich gebracht. - G. Dienstag nach Jacobi.
Original Papier, Siegel des Hans Clemme von Usingen, Schultheißen zu Gleiberg

HHStAW Abt. 166 Urkunden und Akten Nassau-weilburgisches Amt Gleiberg Nr. 175
 
posthum:
1563 Sept. 29
Gunterum und seine Frau Kungundt, Wintter und seine Frau Caritaß, beide wohnhaft zu Crofftorff, Hans Landtsedell und seine Frau Margreth, Heintz Leip und seine Frau Kreynn, beide zu Gleypergk, Ruffell u. seine Frau Merge, Bürger zu Stauffenbergk, Johann von Hadolfshausen (Hadolß-?) u. seine Frau Anna, wohnhaft zu Sichertshaussen, und Sophia, „alle Bernharts Mönchs vonn Buseck und Anna Peterßhainen, beyder ehleutt seligenn, nachgelassene eydame und döchtere“ vorkaufen dem Junker Wilhelm von Buseck genannt Monch und Annen Rewin, seiner Frau, „unsernn Eichwaltt, so uns von unserm schwehrhernn und vatter seligenn uff- und angefallenn ist, gelegenn im Buchsecker thall“, mit allem Rechten und Zubehör, „an des ehrnvesten juncker Johans von Schwalbach, burckmanß zun Giessenn, walt zu einer seytenn, stost oben uffn Seulbecher waltt, desgleichen mitt einem entt (?) an gemeynen wegk nach Buseck stossende und an genenten kauffern mitt der andernn seyttenn, welcher waltt von gedachter kauffere waltt getheilt ist und soll halb so viell seynn, uff welchem waltt auch zuvor der ehrnvest juncker Philips vonn Buseck genanntt Monch, diesser kauffer vatter und schwerher seligen, eyn pfandtschilling gehabtt hatt“, für 296 Gulden Frankfurter Währung mit dem Pfandschilling. - Zeugen: „Maigister Hennerich Orth pfarher und Johanneß Schyberstein schulmeister zun Giessenn und Hennerich Kremehr wonhafftigk zum Rodge“. Siegler: Magnuß Holtzapffel Amtmann zu Gleypurck. Dat. a. funftzehenhundertt sechtzigk und drey, uff Michaelis des ertzengels tagk.

ehemaliges Archiv der Frhrl. Fam. v. Nordeck zur Rabenau auf Schloß Großen-Buseck
Druck: Lindenstruth Omelshausen im Busecker Tal.in: Quartalbl. des Hist. Vereins f. Hessen, NF 5 / 1911, Seite 137 ff. Nr. 3

 
 

1 Vorlage „Suelhecher“
 
Literatur:
Wilhelm Lindenstruth: Omelshausen im Busecker Tal, Quartalbl. des Hist. Vereins f. Hessen, NF 5 / 1911 S. 137 - 141
Memoriale an die hochlöb. allgemeine Reichsversammlung zu Regenspurg mit beygefügter Specie Facti und … Deduction vieler … nullitäten … einer bei dem … Reichshofrath in Sachen der Unterthanen und Eingesessenen des Busecker Thals … wider … Ernst Ludwigen Landgrafen zu Hessen … beschlossenen Urtheil von der … Hessischen Gesandschaft übergeben; Gießen 1707
 
 

buseckertal.de                                                                                                     ©  Text: Elke Noppes M. A.; Bilder: Heimatkundlicher Arbeitskreis Buseck e. V.