Belege


Die Brandsburg in Alten-Buseck
1490 Januar 12
Landgraf Wilhelm III. v. Hessen bekundet: Die Gebr. Eckhard und Johann Brand v. Buseck haben etliche ihrer Eigengüter, nämlich die Burg zu Alten-Buseck mit Zubehörgut, die jährlich drei Gulden zinsen, sowie den Hof zu Beuern mit Zubehör, die jährlich zwei Gulden einen Ort zinsen, dem Landgrafen zu Lehen aufgetragen. Er hat ihnen daher diese Güter zu einem rechten Mannlehen wieder verliehen.
Wir Wilhelm von Gottis gnaden lantgrave zu Hessen .. bekennen..: So als uns unser lieben getruen Eckart und Johan von Buchsecke gnant Brende gebrudere etlich ire eygen gut, nemlich die burg zu Alten Buchsecke mit ackern, wiesen, garthen und irer zcugehorung, das jerlichs zinset drie gulden, und darzu den hoiff zu Buren mit siner zugehorunge, welden, holtz und margken, rentet jerlichs zwene gulden und eynen ort, ufgelaissen, ufgegeben und zu eygen gemacht han, solichs widder von uns und unsern erben zu lehin entphaen und tragen, das wir solichen guten willen der gnanten Egkarts und Johans gebruder angesehin und ine und iren erben die gnante burg unnd hoiffe mit aller zugehorunge und gerechtigkeit zu rechtem manlehin iren libeslehinserben geluwen haben, und lyhen ine solichesz geynwortiglich ..... Des zu urkunde haben wir .. unser ingesiegel an diessen brieff thun hencken, der gegeben ist uff Dinstag nach der heiligen drier konige tage anno Domini millesimo quadringentesimo nonogesimo.

HStAD E 14 G Nr. 2/1 Bl. 63v: Gleichz. Abschrift, Perg., in Lehnsbuch des Landgrafen Wilhelm III.; Revers: HStAM Hess. Aktivlehen, v. Buseck, 2 Alten-Buseck (mit 2 angehängten Siegeln)
Druck: Lindenstruth, Urkunden, S. 235 Nr. 68

 

1501, Mai 28
Landgraf Wilhelm II. v. Hessen bekundet: Er hat nach dem Tod seines Vetters Landgraf Wilhelm III. v. Hessen den Gebr. Eckhard und Johann Brand v. Buseck die Burg zu Alten-Buseck mit allem Zubehör samt einem Hof zu Beuern mit einem Ertrag von jährlich 2 Gulden aus dem dortigen Holz und der Mark zu einem Mannlehen verliehen.
Siegler: Aussteller

HStAD A 5 Nr. 46/7 = B 14 Nr. 288
 

1501 Mai 28
Revers: Wir mit namen Eckart unnd Johann vonn Buchseck genannt die Brande gebruder thun kunth unnd bekenne offentlich ...


HStAM Hess. Aktivlehen, v. Buseck, 2 Alten-Buseck
 
 
1569, Juni 22
Ich Friedrich von Buseck / Gilberts Sohn thue kund und bekenne hiermit offentlich / vor mich und meine Erben / daß der Durchlauchtige Hochgeborne Fürst und Herr / Herr Ludewig Landgraff zu Hessen Graff zu Catzenelnbogen mein G. Fürst und Herr mich  mit nachbemelten Lehen gnädiglich belehnet hat / inhalt S. F. G. tzugestelten Lehen Briefs von Worten zu Worten lautend wie folgt.
Von Gottes Gnaden wir Ludwig Landgraff zu Hessen / Graff zu Catzenelnbogen / Dietz / Ziegenhain und Nidda x. vor uns und unserer Erben offentlich an diesem Brieff bekennen / daß wir unsern lieben Getreuen Friedrich von Buseck Gilberts Sohn / vor sich und seine Man Leibs Lehens Erben zu rechtem Man Öehn gelauhen und gereicht haben reichen und leihen ihme hiermit und in Kraft dieß Briefs / nemlich die Burck zu Alten Buseck / mit Ackern Wiesen Garten und ihrer Zugehörung / Wälden / Holz und Marcken / das Järlich zween Gülden und ein Ort renthet / also daß er und seine Man Leibs Lehens Erben die obgenante Burck und Höffe mit ihren Zugehörungen in allermassen dieselbige Burg und Höffe von Weyland unsern freundlichen lieben Herrn Alt=Vatter und Vatter lobseliger Gedächtnuß / sein Friedrichs Vatter und Alt=Vatter Gilbert und Philipps von Buseck seligen / nach Absterben Eckard und Johans von Buseck genanr Brand / zu Lehen erworben eingehabt und empfänglichen herbracht haben / nun hinfüro von uns und unsern Erben und in Mangel derselbn von unsern freundlichen lieben Brüdern Herrn Wilhelmen / Herrn Philipsen dem Jüngeren und Herrn Georgen Landgreffen zu Hessen / Graffen zu Catzenelnbogen x und ihrer L. Manlichen Leibs Lehens Erbwn und nach gäntzlichem Abgang unser allerseits Manlichen Stams von unsern freundlichen lieben Vettern den Chur und Fürsten zu Sachsen / vermöge der Erbverbrüderung zu rechtem Man Lehen haben tragen / verstehen / verdienen und entpfahen sollen / als solche Lehen Recht und Gewohnheit ist / unser und unser Erben getreue Man ihren Herrn zu Thun und unsern Schaden warnen / als getreue Man ihren Herrn zu thun schuldig und pflichtig sein / wan / wo und wie dick das noth sein und sich gebüren wird / da auch sein Friedrichs Altern die von Buseck / andere mehr Lehen von unsern Altern Fürsten zu Hessen zu Lehen gehabt / und getragen hätten / und er itzund von uns zu empfangen schuldig wäre / dieselbige wollen wir ihme Fridrichen vor sich und seine Lehens Erben hiermit auch geliehen haben / doch hierin ausgeschieden / unser Erben=und Man Recht ohne Geferde / deß zu Urkund haben wir unser Insiegel an diesen Brief lassen hencken geben zu Marburg den 22. Junii Anna Domini 1569
Demnach gerede und verspreche ich obgenanter Friedrich vor mich und meine Erben alles dasjenige so in berührter Lehens Verschreibung von mir geschrieben stehet / sted / vest und unverbrüchlich zu halten / dem auch also treulich nach zu kommen / zu geleben / wie ich dan daß an stat S. F. G. ihrem Stadthalter mit handgebenden Treuen zugesagt / und forters einen leiblichen Ayd zu Gott und seinem Heiligen Wort geschworen und diesen Revers Brieff übergeben habe / zu mehrer Urkund hab ich mein Insiegel hieran gehengt / geschehen im Jahr und Tag wie obstehet.

Druck: Memoriale S. 161f
 
 
 
 

 
Literatur:
Memoriale an die hochlöb. allgemeine Reichsversammlung zu Regenspurg mit beygefügter Specie Facti und … Deduction vieler … nullitäten … einer bei dem … Reichshofrath in Sachen der Unterthanen und Eingesessenen des Busecker Thals … wider … Ernst Ludwigen Landgrafen zu Hessen … beschlossenen Urtheil von der … Hessischen Gesandschaft übergeben; Gießen 1707

buseckertal.de                                                                                                               ©  Text: Elke Noppes